Satzung des Gnadenhof Tierhilfe Kraichgau e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Gnadenhof – Tierhilfe Kraichgau e.V.“.
  2. Er ist seit dem 09. Juni 2009 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sinsheim eingetragen.
  3. Der regional tätige Verein hat seinen Sitz in 74921 Helmstadt-Bargen.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein pflegt und fördert den Tierschutz. Er betreibt Tierhaltung für in Not geratene Tiere. Die Tiere, insbesondere Pferde (aber auch andere Tierarten) werden gemäß den bestehenden Tierschutzverordnungen und gesetzlichen Vorschriften artgerecht gehalten und versorgt. Der Umfang der Tierhaltung richtet sich nach den baulichen Gegebenheiten und rechtlichen Vorschriften.
    Ein weiterer Vereinszweck ist die Weitergabe und Vermittlung von Tieren ohne Verfolgung wirtschaftlicher Interessen.
  2. Somit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres (ordentliche Mitglieder) und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie nicht-rechtsfähige Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen, hierbei gilt die Zustimmung als erteilt, sofern ein Erziehungsberechtigter den Antrag unterzeichnet.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarungen mit dem Vorstand festgelegt.
  4. Personen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Dienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie haben die selben Rechte wie ein ordentliches Mitglied

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
  2. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
    Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
  3. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der mit dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
    • mit der Bezahlung eines Beitrages, trotz zweimaliger Mahnung, für länger als ein Jahr im Rückstand ist,
    • seine aktive Tätigkeit im Verein ohne Aufnahme von Beitragszahlungen für länger als 6 Monate eingestellt hat,
    • die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereines verletzt oder in anderer Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen schädigt,
    • Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.

Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss hat das Mitglied binnen eines Monats Recht der Beschwerde an den Vorstand. Dieser prüft erneut und beschließt endgültig.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen mitzuwirken. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
  3. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Ein Vertreter hat das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Mindesthöhe der Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden mit dem Beginn des Geschäftsjahres oder mit dem Eintritt in den Verein zur Zahlung fällig.
  2. Auf Antrag können Beiträge vom Vorstand ermäßigt oder gestundet Auch kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, insbesondere dann, wenn sie für den Verein aktiv tätig sind, d.h. regelmäßig Aufgaben und Tätigkeiten des Tierschutz- und Gnadenhofbetriebes oder der Verwaltung des Vereins übernehmen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand festgesetzt.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

  1. In der ersten Hälfte jeden Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt (sog. ordentliche Mitgliederversammlung). Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen.
  2. Soll die Satzung geändert oder neu gefasst werden, bedarf es nicht der Ankündigung der Neuregelungen in vollem Wortlaut. Vielmehr genügt die Ankündigung „Satzungsänderung“ bzw. „Neufassung der Satzung“ und der Hinweis, dass die beabsichtigten Neuregelungen eingesehen werden können. Der Ort der Einsichtnahme bezüglich der beabsichtigten Neuregelungen der Satzung wird in der Einladung mitgeteilt.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
    3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers
    4. Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
    5. Festsetzung der Mindesthöhe des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  4. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszwecks eine solche von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder.
  5. Die Wahlen des Vorstandes und des Kassenprüfers sind geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so erfolgt die Wahl durch offene Abstimmung, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Sie werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  6. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Sie sind, sofern sie Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn sie mit mindestens 50% + 1 Stimme der abgegebenen Stimmen zu Dringlichkeitsanträgen erklärt werden.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung erfolgen; im Übrigen gilt §9 Nr.1 entsprechend.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. zusätzlich können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden
      Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der 1. Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Übrigen wird der Verein durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende und das weitere Mitglied des Vorstandes von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  3. Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich, telefonisch oder durch telekommunikative Übermittlung. Die Beifügung einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  4. Der Vorstand erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vermögens. Im Übrigen ist er für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzung und ihre Beschlüsse fertigt der Schriftführer ein Protokoll.

§11 Kassenprüfung

  1. Das Finanzwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von einem Kassenprüfer zu prüfen. Er darf nicht dem Vorstand des Vereins angehören.
  2. Der Kassenprüfer hat das Recht und die Pflicht, während seiner Amtszeit unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Über die Ergebnisse seiner Prüfungen ist dem Vorstand Bericht zu erstatten.
  3. In der Mitgliederversammlung hat er über das Ergebnis seiner jährlich vor der Mitgliederversammlung durchzuführenden Prüfung mündlich Bericht zu erstatten und dieses auch schriftlich niederzulegen.
  4. Dem Kassenprüfer ist Einsicht in die Buchführung und in alle Belege und Verträge zu gewähren. Er hat nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.

§12 Allgemeines

  1. Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen und Versammlungen der Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
  2. Über den Verlauf sämtlicher Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer Niederschriften zu fertigen, in die die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen Die Niederschriften sind vom Schriftführer und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  3. Die Mitglieder der Organe sowie die im Auftrag des Vereins tätigen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
  4. Die Satzung geht davon aus, dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass alle – aus Gründen der Abstraktion und Prägnanz – für die Mitglieder der Organe verwendeten männlichen Bezeichnungen die Frauen mit umfassen.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Pony in Not e.V. in Billigheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Tierschutz zu verwenden hat.

§14  Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch ein Mitglied des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für Verschulden deren Erfüllungsgehilfen gegenüber Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 03.02.2019 beschlossen.

74921 Helmstadt-Bargen, den 03.02.2019